Glossar zum Geldwäschegesetz

Verhinderung von Geldwäsche

Eine wirksame Prävention von Schwerkriminalität und Geldwäsche ist ein wichtiger Faktor für einen Wirtschaftsstandort.

Sie ist zunächst Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung durch den Staat. Darüber hinaus verpflichtet das Geldwäschegesetz aber unter anderem Banken, Versicherungen, Makler und Unternehmen, an der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Auch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors werden missbraucht, um Geld zu waschen. Diese Broschüre soll eine Handreichung für Gewerbetreibende und Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sein, wie die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz rechtssicher und effizient umgesetzt werden können.

Wer ist zur Mitwirkung bei der Geldwäschebekämpfung verpflichtet

Neben Finanzunternehmen wie Banken und Versicherungen gilt das Geldwäschegesetz auch für Rechtsanwälte, sofern sie ihre Mandanten bei bestimmten (Vermögens-) Geschäften begleiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7), für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Nr. 8.), bestimmte Dienstleister (Nr. 9), für Immobilienmakler (Nr. 10), Spielbanken (Nr. 11) sowie für sämtliche „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (Nr. 12 GwG). Wer die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend erfüllt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € belegt werden. Zudem kann eine eigene Strafbarkeit wegen Geldwäsche oder einer Beteiligung hieran in Betracht kommen.

Welche (Sorgfalts-)Pflichten sind zu erfüllen

Die Unternehmen sind in bestimmten Fällen – zum Beispiel bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei Geldbewegungen über 15.000 €, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Zweifeln an der vom Kunden angegebenen Identität – verpflichtet, für Transparenz ihrer Geschäftsbeziehungen zu sorgen. Zu diesen Pflichten zählen insbesondere die Identifizierung des Kunden sowie eine erhöhte Vorsicht, wenn Zweifel an der Legalität eines angetragenen Geschäftes oder der handelnden Personen und ihrer Vermögenswerte bestehen.

Meldepflichten und Datenverwendung

Der Unternehmer muss die vom Gesetz geforderten Angaben dokumentieren, damit er gegenüber den Behörden – bei Bedarf – Auskunft über seine Vertragspartner geben kann. Einen Verdacht auf Geldwäsche muss er unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden melden. Die erhobenen Informationen über die Vertragspartner müssen sorgfältig dokumentiert beziehungsweise aufgezeichnet und mindestens fünf Jahre nach Geschäftsabschluss beziehungsweise Ende der Geschäftsbeziehung aufbewahrt werden, so dass sie jederzeit den Behörden auf deren Verlangen vorgelegt werden können.